A ist auf einem Spaziergang durch ein Waldstück, um ein bisschen das schöne Wetter genießen zu können. Leider ist auch Klaus mit seinem unangeleinten Rottweiler Rony in diesem Waldstück unterwegs. Klaus sieht es gar nicht ein Rony anzuleinen und lässt ihn auch gerne mal mehrere hundert Meter vorlaufen. Das Aufeinandertreffen von A und Rony geht leider nicht so gut aus. Als Rony den A erblickt, wird dieser sofort wild und fällt den A an. A geht zu Boden und Rony beißt dem A in den Unterarm. A bekommt mit dem anderen Arm noch einen etwas dickeren Ast zu fassen und schlägt Rony damit auf den Kopf. Dieser bleibt danach regungslos am Boden liegen. Als Klaus dem Szenario zueilt, brüllt dieser“ du verdammte Missgeburt, was hast du meinem Hund angetan?“ Er stürmt auf den A zu, um diesen anzugreifen. Da der A noch den Ast in der Hand hält schlägt A, offensichtlich eingeschränkt durch die Bisswunde, nach dem K und trifft diesen am Arm. K geht schmerzerfüllt zu Boden und A ruft die Polizei hinzu.

  1. Bewerten sie das Verhalten des A
  2. Bewerten Sie das Strafrechtliche Verhalten des K
  3. Welche Zivilrechtlichen Vorschriften, könnte A gegen K anführen?

Achtung, hier geht es bereits zur Lösung:

Zu 1. Im oben genannten Fall könnte A im rechtfertigenden Notstand gemäß §34 StGB gehandelt haben, denn: von Rony ging eine gegenwärtige nicht anders abwendbare Gefahr aus und A musste sein Leben und seine Körperliche Unversehrtheit gegenüber dem Eigentumsrecht an Roni einordnen. Eine Strafrechtliche Verfolgung könnte entfallen.

Zivilrechtlich könnte sich A im defensiven Notstand gemäß §228 BGB befunden haben, da er eine fremde Sache (Rony fällt hier unter das Sachenrecht) beschädigen musste, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

Ein Anspruch auf Schadensersatz könnte entfallen.

Im weiteren Verlauf des Falls, könnte sich A im Rahmen der Notwehr gemäß §32 StGB und §227 BGB befunden haben, da er in einer Verteidigungshandlung (das um sich schlagen mit dem Ast) einen rechtswidrigen (K hatte keine Rechtfertigung) gegenwärtigen (der Angriff stand bevor) Angriff, abwenden wollte.

Auch hier könnte eine strafrechtliche Verfolgung, oder ein Anspruch auf Schadensersatz entfallen.

Zu 2. Im oben genannten Fall könnte es sich um Beleidigung gemäß §185 STGB (mündliche Beleidigung) handeln, da K dem A zuruft „Du Missgeburt…“. Die Tat wird auf Antrag verfolgt, Strafantrag ist gemäß §194 StGB zu stellen.

Im oben genannten Fall könnte es sich um Körperverletzung gemäß §223 STGB (wer eine andere Person körperlich misshandelt) handeln, da K den A angreift. Die Tat wird auf Antrag verfolgt, Strafantrag ist gemäß §230 StGB zu stellen. Die Tat bleibt allerdings gemäß §22,23 STGB (Wer seiner eigenen Vorstellung nach von der Tat zur Erfüllung der Tatbestände unmittelbar ansetzt, der Versuch eines Vergehens ist strafbar, wenn es im Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht ist), da A bereits mit der Abwendung des Angriffes beginnt, bevor die Tat vollendet wird.

Zu 3. K könnte gemäß §833 BGB Haftung des Tierhalters (wird ein Mensch durch ein Tier in der Gesundheit verletzt, so ist der Halter zum Schadensersatz verpflichtet) gehandelt haben, da K durch sein fahrlässiges Handeln dazu beigetragen hat, dass der A durch Rony verletzt wurde. A könnte dem K gegenüber eine Schadensersatzforderung anführen.