Ladendetektiv L ist auf seinem Kontrollgang durch einen Supermarkt. Er kann erkennen, dass ein Kunde die Preisauszeichnungen von zwei Oberteilen austauscht. Er vermutet dahinter den Anfangsverdacht einer Straftat, obwohl er schon weiß, dass es sich bei den Preisauszeichnungen nicht um Urkunden im Sinne des Strafrechts handelt. Er beobachtet den Kunden K weiter und stellt fest, dass dieser einige Makeup Utensilien in seinem Rucksack verschwinden lässt. An der Kasse angekommen, fällt dem Kassierer die Falsche Auszeichnung direkt auf und er weißt den Kunden auf den geänderten Preis hin. Dieser verneint dann den Kauf des Oberteils und will das Geschäft verlassen, ohne die im Rucksack befindlichen Gegenstände bezahlen zu wollen. L schreitet ein und nimmt den K zur Seite. K ist sichtlich nervös und als L sich kurz zur Seite dreht, versetzt K ihm einen Faustschlag, um mit dem Diebesgut in seinem Rucksack zu entkommen. L Kann sich zügig wieder aufrappeln, verfolgt den Täter und stellt ihn schließlich noch im Eingangsbereich des Supermarktes. Durch die Weigerung des K, L seine Personalien mitzuteilen, erklärt L die Festnahme und ruft die Polizei hinzu.
- Welches Strafrechtliche Verhalten, können Sie seitens des K erkennen?
- Mit welchen Zivilrechtlichen Folgen, könnte K rechnen müssen?
- War die vorläufige Festnahme durch L rechtlich begründet?
Achtung, hier geht es zur Lösung:
Zu 1.
Im oben genannten Fall könnte es sich um Betrug gemäß §263 STGB (wer vorsätzlich durch Unterdrückung wahrer Tatsachen, einen Irrtum erregt und dadurch das Vermögen eines anderen beschädigt, um sich zu bereichern) handeln, da K die Preisauszeichnungen austauscht, um die Ware für einen geringeren Preis zu erwerben. Die Tat wird von Amtswegen verfolgt, eine Strafanzeige ist zu stellen.
Gemäß §§22, 23 STGB bleibt die Tat jedoch im Versuch stecken (Wer seiner eigenen Vorstellung nach von der Tat zur Erfüllung der Tatbestände unmittelbar ansetzt, der Versuch eines Vergehens ist strafbar, wenn es im Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht ist), da der Kassierer den Betrug vor dem eintretenden Vermögensschaden erkannt hat und dieser nicht vollendet werden konnte.
Im oben genannten Fall könnte es sich um räuberischen Diebstahl gemäß §§242, 252 STGB (Die Anwendung von gegenwärtiger Gewalt, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten) handeln, da K dem L mit der Faust ins Gesicht schlägt und mit dem Diebesgut zur Flucht ansetzt. Der Diebstahl gemäß §242 STGB wird nach §52 STGB konsumiert.
Die Tat wird von Amtswegen verfolgt, eine Strafanzeige ist zu stellen.
Rechtfertigungsgründe und Schuldausschließungsgründe sind nicht erkennbar
Zu 2.
Im oben genannten Fall könnte sich B einer Unerlaubten Handlung gemäß §823 BGB (wer vorsätzlich die Gesundheit eines anderen Beschädigt, ist dem Anderen zum Schadensersatz verpflichtet), denn durch den Faustschlag ist L möglicherweise ein Anspruch auf Schadensersatz entstanden. Diesen müsste K dann entsprechend ausgleichen.
Zu 3.
Im oben genannte Fall könnte die Allgemeine Selbsthilfe nach §229, 230 BGB gerechtfertigt gewesen sein, denn:
L handelte zum Zwecke der Selbsthilfe
K als Fluchtverdächtiger durfte festgenommen werden
Der Anspruch des Supermarkts und von L, wären ohne die Festnahme ggf. nicht mehr durchsetzbar gewesen (unklare Identität)
Obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen. Die Polizei wurde erst nach der Festnahme informiert und traf somit auch erst später ein.
Die Selbsthilfe ging nicht weiter als zum Zweck erforderlich (§230 BGB), da L den K nur bis zum Eintreffen der Polizei festhielt.