A ist mit einem Kollegen B als Streife in einem U-Bahnsteig eingesetzt. Während Ihrer Streife begegnen Sie dem äußert Aggressiven K, welcher mit einem Baseballschläger die Fahrkartenautomaten zertrümmert. Bei Einschreiten von A und B, greift K plötzlich an und schlägt unvermittelt mit dem Baseballschläger auf den Kollegen B ein. Kollege B erleidet eine Platzwunde und geht zu Boden. A kann den K vor einem erneuten Schlag auf B zu Boden bringen, fixiert ihn dort und verständigt die Polizei. B wird im Krankenhaus behandelt, gottseidank ohne schwerwiegende Folgen.
- Bewerten Sie das strafrechtliche Verhalten des K
2. Bewerten Sie, mit welchen Zivilrechtlichen Folgen A rechnen muss
3. Bewerten Sie, ob die Handlungen des A gerechtfertigt waren
Achtung hier geht es weiter zur Lösung:
Lösung zu 1.
Im oben genannten Fall könnte es sich um Sachbeschädigung gemäß §303 STGB handeln (das vorsätzliche Zerstören fremder Sachen) handeln, da „K mit einem Baseballschläger die Fahrkartenautomaten zertrümmert“. Die Tat wird auf Antrag verfolgt, Strafantrag ist gemäß §303c zu stellen.
Im oben genannten Fall könnte es sich um gefährliche Körperverletzung gemäß §223, 224 STGB handeln (wer eine andere Person körperlich misshandelt- mittels Waffe oder Werkzeug) handeln, da „greift K plötzlich an und schlägt unvermittelt mit dem Baseballschläger auf den Kollegen B ein“. Die Tat wird von Amtswegen verfolgt, Eine Strafanzeige ist zu stellen.
Lösung zu 2.
Im oben genannten Fall, könnte K sich einer Unerlaubten Handlung gemäß §823 BGB (wer vorsätzlich die Gesundheit eines anderen schädigt, ist zum Schadensersatz verpflichtet) handeln, da „greift K plötzlich an und schlägt unvermittelt mit dem Baseballschläger auf den Kollegen B ein“. Die Tat wird von Amtswegen verfolgt, Eine Schadensersatzpflicht könnte wegen eines Verdienstausfalles in Betracht kommen.
Lösung zu 3.
Im oben genannten Fall, könnte es sich um Nothilfe gemäß §32 StGB und der vorläufigen Festnahme gemäß §127,1 STPO handeln, denn:
Nothilfe:
Der Verteidigungswille des B war Kausal zu erkennen (B ging zu Boden mit einer Platzwunde)
Die Verteidigungshandlung war erkennbar (B wird von A zu Boden gebracht)
Der Angriff des K war gegenwärtig
Die Abwehr war verhältnismäßig
Der Angriff auf B fand noch statt als A ihn zu Boden brachte.
Vorläufige Festnahme
Zugrundeliegende Straftat war die gefährliche Körperverletzung an B durch K
Die Tat fand zum Zeitpunkt der Festnahme noch gegenwärtig statt
Identität unklar: A und B kannten den K nicht.
Fazit: Im oben genannten Fall, könnten die Nothilfe und die Vorläufige Festnahme gerechtfertigt gewesen sein, eine Strafverfolgung zulasten des A- könnte entfallen.