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Lohnpfändung? Dann aber bitte richtig!

Was bedeutet eine Lohnpfändung für alle Beteiligten? Natürlich erstmal eine Menge aufwand und vor allem viele Spitzfindigkeiten, die es zu beachten gilt.

Grade für Unternehmer besteht die Gefahr, gegebenen Falls doppelt zahlen zu müssen.

Hier sind fünf Tipps, um mit einer Lohnpfändung zurecht zu kommen:

Step 1: Erst einmal sollten Sie keine Zahlungen an den Mitarbeiter entrichten. Geben Sie ihm bescheid, dass eine Lohnpfändung eingegangen ist und Sie nun prüfen müssen, was wie wann und wo zu erledigen ist. Lassen Sie sich von vorne herein, nicht den schwarzen Peter zuschieben. Der Mitarbeiter ist absolut darüber informiert, dass seine Schulden zu tilgen sind. Nur dann wenn er nicht zahlt, kommt es überhaupt zu dieser Situation.

Step 2: Prüfen Sie alle Freigrenzen Ihres Mitarbeiters. Anhand der Pfändungstabelle können Sie diese prüfen. Wenn Sie hier nicht sicher sind, bitte schalten Sie einen Steuerberater ein- falls noch nicht geschehen. Immer dann wenn Sie Gelder ausschütten, welche nicht ausgeschüttet werden durften, laufen Sie Gefahr selbst in Haftung genommen zu werden. Der Angestellte darf nämlich davon ausgehen, dass Sie die Löhne richtig berechnen.

Step 3: Ist der Lohn berechnet, ergibt sich aus dem Überschuss der Pfändungsbetrag. Diesen sollten Sie in die Drittschuldnererklärung eintragen und Zug-um-zug an den Gläubiger versenden. Bitte denken Sie auch hier daran, dass Sie ggf. haftbar gemacht werden können. Lassen Sie die Drittschuldnererklärung keinesfalls „liegen“.

Step 4: Überweisungen sind natürlich nun auch zu regeln. Überweisen Sie dem Mitarbeiter seinen Freibetrag und überweisen Sie den Pfändungsbetrag an den Gläubiger.

Step 5: Dokumentationspflichten. Bitte beachten Sie, dass auch dem Gläubiger eine Gehaltsabrechnung zusteht. Ihrem Mitarbeiter sollten Sie jederzeit eine Gehaltsabrechnung erstellen, aber auch dem Gläubiger steht diese nun zu.


Diese Gehaltsbestandsteile sind nach § 850a ZPO unpfändbar:

*Die Hälfte des Entgelts für Mehrarbeitsstunden
*Das Urlaubsgeld, Sonderzahlung aus besonderen Anlässen und Treuegelder etc. (soweit üblich), Aufwandsentschädigungen, Auslösungen, Gefahren- und Schmutzzulagen etc., Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
*Das Weihnachtsgeld bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens 500 Euro
Beihilfen für Heirat und Geburt
*Erziehungsgelder, Studienbeihilfen etc.
*Sterbe- und Gnadengelder aus Arbeits- und Dienstverhältnissen und Blindenzulagen
*Entgeltumwandlung: (Hat Ihr Arbeitgeber mit einem Mitarbeiter vertraglich vereinbart, dass ein Teil seines Arbeitsentgelts für die Altersversorgung verwendet wird, ist die umgewandelte Vergütung der Pfändung entzogen)
*Tage- und Übernachtungsgelder in einer Höhe, wie sie die Lohnsteuer-Richtlinien als steuerfreie Pauschalbeträge anerkennen
*Vermögenswirksame Leistungen
*Berufsunfähigkeitsrente, vom Arbeitgeber gezahlt (Gläubiger kann aber Vollstreckungsschutz aufheben lassen)

Ab dem Juli 2023 steigt der unpfändbare Betrag wie folgt an:

Mitarbeiter ohne Unterhaltspflichten steigen von 1330,16€ auf 1402,28€.

Für die erste unterhaltsberechtigte Personen kommen ab 1.7.2023 dann 527,76 Euro hinzu (vorher: 500,62 Euro). Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person je 294,02 Euro (vorher 278,90 Euro).

Ein Mitarbeiter mit einem Kind, hat ab Juli 2023 also einen Freibetrag von 1.930,04 €.

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