In der Prüfung Recht im Teil Eins wird der Prüfling mit Sachverhalt Schilderungen konfrontiert, aus welchen er Straftaten und Unerlaubte Handlungen (manchmal auch Verstöße gegen die DGUV, oder die BewachV) Identifizieren soll. Der Strukturelle Aufbau hierbei, ist immer der Selbe. Nachfolgend finden Sie eine Lösungshilfe, die Sie dabei unterstützen soll eine vollumfängliche Antwort für Ihre Rechtsprüfung ausarbeiten zu können. Stellen wir uns dies einmal zusammen:

Sie formulieren die Antwort immer gleich:

  1. Im oben genannten Fall könnte es sich um …..(hier setzen Sie die Straftat, Unerlaubte Handlung etc. ein)
  2. Sie nennen den tangierten Tatbestand des jeweiligen Gesetzes (nicht alle, sondern nur den tangierten – siehe Beispiel)
  3. Sie verweisen auf die Aussage im Text, anhand dessen Sie die Straftat erkennen können
  4. Bei Straftaten führen Sie an, ob es sich um einen Antrags- oder Offizialdelikt handelt (bei einem Antragsdelikt führen Sie an, nach welchem Paragraphen der Strafantrag zu stellen ist).
  5. Sie prüfen ab, ob der Täter ggf. Rechtfertigungen oder Entschuldigungen für sein Handeln haben könnte.
  6. Falls sich der Fall durch Einsetzen eines Jedermannsrechtes noch einmal ändert, müssen Sie ein Fazit formulieren, ansonsten können Sie dies einfach entfallen lassen.

Ein praktisches Beispiel um dies zu verdeutlichen:

A greift B mit einem Faustschlag an, B kann in letzter Sekunde noch einmal ausweichen.

Bewerten Sie das strafrechtliche Verhalten des A

Lösung:

Im oben genannten Fall könnte es sich um Körperverletzung gemäß §223 StGB handeln (Wer rechtswidrig eine andere Person körperlich misshandelt) handeln, weil „A greift B mit einem Faustschlag an“. Die Tat wird auf Antrag verfolgt, der Strafantrag ist gemäß §230 STGB zu stellen.

Die Tat bleibt nach §§ 22,23 StGB im Versuch stecken(Wer seiner eigenen Vorstellung nach von der Tat zum Erfüllen der Tatbestände unmittelbar ansetzt, Der Versuch eines Vergehens ist nur dann strafbar, wenn es gesetzlich bestimmt ist), da „B kann in letzter Sekunde noch einmal ausweichen“.

Rechtfertigungsgründe und Schuldausschließungsgründe nicht erkennbar.

Das Fazit kann hier entfallen, weil die der Sachverhalt nach unten nicht mehr ändert.